Rechtsprechung
OLG Koblenz, 24.05.2007 - 5 U 145/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückzahlung eines Darlehens; Verjährungshemmende Wirkung eines gerichtlich geltend gemachten Mahnbescheids; Verjährungshemmung infolge Verhandlung; Beendigung der Verjährungsunterbrechung infolge Prozessstillstand
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsfolgen einer Abrede, einen Prozess über einen Darlehensrückzahlungsanspruch nicht weiter zu betreiben
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Verjährungshemmung durch pactum de non petendo
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB §§ 157, 164, 195, 203, 204, 209, 214, 242, 1364 ff; BGB a. F. § 202 Abs. 1, § 211 Abs. 2, § 225
Zur Frage, ob die Erklärung eines Darlehensnehmers, die Rückzahlung hänge vom Ausgang eines anderen Rechtsstreits ab, auch die Verjährung gegenüber einem anderen Darlehensnehmer hemmt
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Auswirkungen eines Stillhalteabkommens auf die Dauer der Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung
Verfahrensgang
- LG Trier, 02.01.2007 - 4 O 303/06
- OLG Koblenz, 24.05.2007 - 5 U 145/07
Papierfundstellen
- ZIP 2007, 2021
- WM 2007, 1611
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91
Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei …
Auszug aus OLG Koblenz, 24.05.2007 - 5 U 145/07
Da beispielsweise das rechtskräftige Haftpflichturteil hinsichtlich des Haftungstatbestandes Bindungswirkung entfaltet für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit, ist anerkannt, dass in derartigen Fällen § 211 Abs. 2 BGB (a.F.) nicht greift, wenn für den Fortgang des Deckungsprozesses der Aushang des Haftungsprozesses abgewartet wird (vgl. BGHZ 119, 276 [278]). - BGH, 18.10.2000 - XII ZR 85/98
Weiterbetreiben des Rechtsstreits
Auszug aus OLG Koblenz, 24.05.2007 - 5 U 145/07
Hat die Partei jedoch einen triftigen Grund, das Verfahren einstweilen nicht weiterzuführen, soll ihr § 211 Abs. 2 BGB nicht zum Nachteil gereichen (BGH VersR 2001, 1165 = NJW 2001, 218 unter II 2 m. w. N.).
- KG, 23.11.2010 - 7 U 8/09
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Wohnungseigentum wegen Nichtbeseitigung …
Wenn also die Parteien im vorliegenden Verfahren auf Anregung des Senats das Verfahren vereinbarungsgemäß nicht betreiben, um den Ausgang eines beim BGH anhängigen Parallelverfahrens abzuwarten, dem ein fast identischer Sachverhalt zu Grunde liegt und in dem es insbesondere um die Frage der Verjährungshemmung geht, liegt dem eine konkludent getroffene Vereinbarung zu Grunde, die kein Nichtbetreiben des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB , sondern ein Stillhalteabkommen - ein sog. pactum de non petendo - darstellt, das die Einrede der Verjährung nach § 242 BGB ausschließt (vgl. auch OLG Koblenz WM 2007, 1611 ; OLG Frankfurt IBR 2010, 390). - OLG Rostock, 20.11.2008 - 3 U 158/08
Grundbuchbereinigung: Auslegung der Verpflichtung einer Vertragspartei eines …
Hingegen hat das OLG Koblenz eine Erstreckung des pactum de non petendo auf die aus einem Kreditvertrag mithaftende Ehefrau verneint, weil diese bei der Vereinbarung des Stillhalteabkommens nicht erkennbar einbezogen gewesen sei (OLG Koblenz, Urt. v. 24.05.2007, 5 U 145/07, ZIP 2007, 2021).